Art. 11 Personendaten

a) Grundsatz

1 Die Bekanntgabe von Personendaten ist zulässig, wenn:

a) eine Rechtsgrundlage besteht oder

b) die betroffene Person eingewilligt hat oder

c) die Bekanntgabe im Interesse der betroffenen Person liegt und deren Einwilligung nicht eingeholt werden kann oder

d) ein wesentliches öffentliches Interesse besteht, welches das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Personendaten überwiegt, oder

e) Empfängerin oder Empfänger ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, welches das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Personendaten überwiegt.

2 Das öffentliche Organ gibt Personendaten einer Behörde des Bundes, eines anderen Kantons oder einem anderen öffentlichen Organ bekannt, wenn die Empfängerin oder der Empfänger die Personendaten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt.