Art. 18b Einschränkung der Informationspflicht 30)

1 Bundesorgane können die Information unter den in Artikel 9 Absätze 1 und 2 genannten Voraussetzungen verweigern, einschränken oder aufschieben.

2 Sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung weg­fällt, sind die Bundesorgane durch die Informationspflicht gebunden, ausser diese ist unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand zu erfüllen.

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30) Eingefügt durch Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).