Art. 35a* Anordnungen
1 Die Fachstelle für Datenschutz kann bei erheblichen Verletzungen der Datensicherheit eine Verfügung erlassen, wenn absehbar ist, dass das öffentliche Organ eine Empfehlung ablehnen oder ihr keine Folge leisten wird.
2 Das öffentliche Organ kann die Verfügung innert vierzehn Tagen mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission anfechten.
3 Ist das öffentliche Organ ein oberes Gericht, kann es die Verfügung innert vierzehn Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten.