§ 10 Weitere Einschränkungen
1 Die Bekanntgabe von Personendaten kann aus wichtigen öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interessen eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden werden.
1 Die Bekanntgabe von Personendaten kann aus wichtigen öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interessen eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden werden.