§ 24 Register

1 Jede Behörde führt ein Register der von ihr angelegten Datensammlungen. Jede Person kann das Register einsehen.

2 Das Register enthält über jede Datensammlung mindestens folgende Angaben

a) Bezeichnung und Adresse der Behörde;

b) Bezeichnung, Zweck und Rechtsgrundlage der Datensammlung;

c) Kategorien der betroffenen Personen und der bearbeiteten Personendaten;

d) Kategorien der Behörden und Dritten, welchen die Daten ohne Anfrage gemeldet oder durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden (§ 21 Abs. 3).

3 Nicht in das Register aufgenommen werden Datensammlungen, die für höchstens zwei Jahre geführt werden, ausschliesslich verwaltungsinternen Zwecken dienen oder rechtmässig veröffentlicht sind.

4 Eine Kopie des Registers ist dem oder der Beauftragten für Information und Datenschutz (§ 31) zuzustellen.