§ 8 Bekanntgabe an öffentliche Organe

1 Personendaten dürfen öffentlichen Organen nur bekanntgegeben werden, sofern

1. das verantwortliche Organ hiezu gesetzlich ermächtigt ist oder

2. das empfangende Organ nachweist, dass es die Personendaten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe benötigt oder

3. der Betroffene ausdrücklich zugestimmt hat oder seine Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf.