Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch:
a. private Personen;
b. Bundesorgane.
2 Es ist nicht anwendbar auf:
a. Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt;
b. Beratungen in den Eidgenössischen Räten und in den parlamentarischen Kommissionen;
c. hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren;
d. öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs;
e. Personendaten, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz bearbeitet.