Art. 26b 53) Nebenbeschäftigung

1 Der Beauftragte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben.

2 Der Bundesrat kann dem Beauftragten gestatten, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, wenn da­durch die Ausübung der Funktion sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen nicht be­einträchtigt werden. Der Entscheid wird veröffentlicht. ______________________________________________________________________________________________________________

53) Eingefügt durch Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbe­schlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749). Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941).