Art. 7

b) Bearbeitung für nicht personenbezogenen Zweck

1 Das öffentliche Organ anonymisiert Personendaten, die es für einen nicht personenbezogenen Zweck, insbesondere für Statistik, Planung und Forschung, bearbeitet, sobald der Zweck der Bearbeitung die Anonymisierung zulässt.

2 Es stellt sicher, dass bei Bekanntgabe des Ergebnisses Rückschlüsse auf betroffene Personen ausgeschlossen sind.

3 Es kann Personendaten einem anderen öffentlichen Organ oder Dritten zur Bearbeitung für einen nicht personenbezogenen Zweck überlassen, wenn die Empfängerin oder der Empfänger Gewähr bietet und sich schriftlich verpflichtet:

a) die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung zu erfüllen;

b) die Personendaten nicht weiterzugeben.