Art. 38 Inhalt

1 Das Register informiert insbesondere über:

a) Rechtsgrundlage und Zweck;

b) Mittel der Bearbeitung;

c) Art und Herkunft der Personendaten;

d) Dritte, die Daten eingeben und verändern dürfen;

e) regelmässige Empfängerinnen und Empfänger.

2 Das Register über Datensammlungen ist periodisch, wenigstens jedoch jährlich zu aktualisieren.

3 Es ist öffentlich.