Art. 38 Inhalt
1 Das Register informiert insbesondere über:
a) Rechtsgrundlage und Zweck;
b) Mittel der Bearbeitung;
c) Art und Herkunft der Personendaten;
d) Dritte, die Daten eingeben und verändern dürfen;
e) regelmässige Empfängerinnen und Empfänger.
2 Das Register über Datensammlungen ist periodisch, wenigstens jedoch jährlich zu aktualisieren.
3 Es ist öffentlich.