§ 20 Einsicht in Daten
1 Jedermann kann vom verantwortlichen Organ Einsicht in Daten verlangen, die über ihn in einer im Register enthaltenen Datensammlung vorhanden sind.
1 Jedermann kann vom verantwortlichen Organ Einsicht in Daten verlangen, die über ihn in einer im Register enthaltenen Datensammlung vorhanden sind.