§ 7 Grundsatz

1 Die Behörden informieren die Bevölkerung über ihre Tätigkeit von allgemeinem Interesse, soweit nicht ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen.

2 Die Information muss rasch, umfassend, sachlich und klar sein.

3 Die Gemeinden informieren nach ihren Möglichkeiten.