§ 7 Grundsatz
1 Die Behörden informieren die Bevölkerung über ihre Tätigkeit von allgemeinem Interesse, soweit nicht ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen.
2 Die Information muss rasch, umfassend, sachlich und klar sein.
3 Die Gemeinden informieren nach ihren Möglichkeiten.