§ 15 Rechtsgrundlage
1 Behörden dürfen Personendaten bearbeiten,
a) wenn es in einem Gesetz oder in einer Verordnung vorgesehen ist;
b) wenn es nötig ist, um eine auf einem Gesetz oder einer Verordnung beruhende Aufgabe zu erfüllen;
c) wenn und soweit die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht hat oder
d) wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat.
2 Besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile dürfen sie nur bearbeiten,
a) wenn ein Gesetz es ausdrücklich vorsieht;
b) wenn es unentbehrlich ist, um eine in einem Gesetz klar umschriebene Aufgabe zu erfüllen;
c) wenn und soweit die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht hat oder
d) wenn die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt hat.