Art. 15
b) Abrufverfahren
1 Die Bekanntgabe von Personendaten im Abrufverfahren ist zulässig, wenn dieses in einer Rechtsgrundlage vorgesehen ist.
2 Die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten im Abrufverfahren ist zulässig, wenn dieses im Gesetz vorgesehen ist.