Art. 15

b) Abrufverfahren

1 Die Bekanntgabe von Personendaten im Abrufverfahren ist zulässig, wenn dieses in einer Rechtsgrundlage vorgesehen ist.

2 Die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten im Abrufverfahren ist zulässig, wenn dieses im Gesetz vorgesehen ist.