Art. 4 Grundsätze

1 Das öffentliche Organ bearbeitet Personendaten nach Massgabe des Zwecks, der in der Rechtsgrundlage festgelegt ist, bei der Beschaffung angegeben wurde oder aus den Umständen ersichtlich ist.

2 Es stellt sicher, dass die Beschaffung der Personendaten und der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar und die Personendaten richtig und, nach Massgabe der Verwendung, vollständig sind.

3 Es trifft organisatorische und technische Massnahmen zur Sicherung der Daten vor Verlust und Entwendung sowie unbefugter Kenntnisnahme und unbefugtem Bearbeiten.