Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz dient dem Schutz von Personen vor widerrechtlichem Bearbeiten von Personendaten durch Behörden.
2 Als Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten:
a) * Behörden und Amtsstellen des Kantons, der Regionen, Gemeinden und Gemeindeverbindungen;
b) * öffentlich-rechtliche Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des Kantons, der Regionen und Gemeinden;
c) Private, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind.
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4 Die Ausschlussgründe des Bundesgesetzes über den Datenschutz gelten sinngemäss.
5 Zudem ist das Gesetz nicht anwendbar für:
a) Behörden, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei nicht hoheitlich handeln;
b) Personendaten, die in einem öffentlichen Archiv archiviert sind.