§ 33 Arbeitsweise

1 Der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig.

2 Er oder sie kann bei Behörden sowie bei Dritten, die mit dem Bearbeiten von Daten beauftragt sind (§ 17) oder denen Daten bekannt gegeben worden sind, ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht Auskünfte einholen, Akten und Dokumente herausverlangen und sich Datenbearbeitungen vorführen lassen. Die Behörden und die Dritten müssen an der Feststellung des Sachverhalts mitwirken.