Art. 39 Meldung von Änderungen
1 Das öffentliche Organ meldet der zuständigen Fachstelle für Datenschutz Änderungen:
a) im Bestand der von ihm geführten Datensammlungen;
b) von für den Inhalt des Registers massgeblichen Sachverhalten.
2 Es meldet:
1. neue Datensammlungen vor deren Eröffnung;
2. übrige Änderungen jährlich auf Beginn des nächsten Kalenderjahres.