Art. 39 Meldung von Änderungen

1 Das öffentliche Organ meldet der zuständigen Fachstelle für Datenschutz Änderungen:

a) im Bestand der von ihm geführten Datensammlungen;

b) von für den Inhalt des Registers massgeblichen Sachverhalten.

2 Es meldet:

1. neue Datensammlungen vor deren Eröffnung;

2. übrige Änderungen jährlich auf Beginn des nächsten Kalenderjahres.