Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht

1 Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persön­lichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Beru­fes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 78)

2 Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Perso­nen­daten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tä­tig­keit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei die­sem erfahren hat.

3 Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar.

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78) Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).