§ 29 Unterlassen, Beseitigen, Feststellen

1 Die betroffene Person kann von der Behörde verlangen, dass sie

a) das widerrechtliche Bearbeiten unterlässt;

b) die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt;

c) die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt und, soweit die betroffene Person ein schützenswertes Interesse hat, den Entscheid Dritten mitteilt oder veröffentlicht.