Art. 27 Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medien

1 Werden Personendaten ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet, so kann der Verantwortliche aus einem der folgenden Gründe die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben:

a. Die Daten geben Aufschluss über die Informationsquellen.

b. Durch die Auskunft würde Einsicht in Entwürfe für Publikationen gewährt.

c. Die Veröffentlichung würde die freie Meinungsbildung des Publikums gefährden.

2 Medienschaffende können die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn ihnen die Personendaten ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dienen.