Art. 3 Verantwortlichkeit
1 Wer Personendaten bearbeitet oder bearbeiten lässt, ist für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich.
2 Bearbeiten mehrere öffentliche Organe Personendaten einer Datensammlung, bezeichnen sie das für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortliche Organ. Bei Uneinigkeit entscheidet die kantonale Fachstelle für Datenschutz.
3 Das öffentliche Organ ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen beweispflichtig.*