Art. 35

b) in der Gemeinde

1 Die Gemeindefachstelle für Datenschutz kann beim Rat die Anordnung von Massnahmen beantragen, wenn das öffentliche Organ die Empfehlungen nicht oder nur teilweise umsetzen will oder innert angesetzter Frist keine Stellungnahme abgibt. Handelt der Rat, ein Gemeinde- oder Zweckverband oder ein selbständiges öffentlich-rechtliches Gemeindeunternehmen als öffentliches Organ, ist der Antrag an das zuständige Departement zu richten.

2 Der Rat oder das zuständige Departement verfügt Massnahmen, ausgenommen in Fällen, in denen das öffentliche Organ eine Verfügung gegenüber der betroffenen Person erlässt.

3 Der Rechtsschutz richtet sich nach der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege. Die Gemeindefachstelle für Datenschutz ist rekurs- und beschwerdeberechtigt.