§ 5 Private und öffentliche Interessen
1 Schützenswertes privates Interesse ist insbesondere die Gewährleistung der Privatsphäre sowie des Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses.
2 Wichtiges öffentliches Interesse ist insbesondere die Wahrung der öffentlichen Sicherheit sowie der freien Meinungs- und Willensbildung der Behörden.