§ 24a * Strafbestimmung
1 Wer Personendaten im Auftrag bearbeitet und sie vorsätzlich auftragswidrig verwendet oder bekannt gibt, wird auf Antrag mit Busse bestraft.
1 Wer Personendaten im Auftrag bearbeitet und sie vorsätzlich auftragswidrig verwendet oder bekannt gibt, wird auf Antrag mit Busse bestraft.