Art. 54 Amtshilfe zwischen schweizerischen Behörden

1 Bundesbehörden und kantonale Behörden geben dem EDÖB die Informationen und Personendaten bekannt, die für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.

2 Der EDÖB gibt den folgenden Behörden die Informationen und Personendaten bekannt, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind:

a. den Behörden, die in der Schweiz für den Datenschutz zuständig sind;

b. den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, falls es um die Anzeige einer Straftat nach Artikel 65 Absatz 2 geht;

c. den Bundesbehörden sowie den kantonalen und kommunalen Polizeiorganen für den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 50 Absatz 4 und 51.