Art. 53 Koordination

1 Bundesverwaltungsbehörden, die nach einem anderen Bundesgesetz private Personen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung beaufsichtigen, laden den EDÖB zur Stellungnahme ein, bevor sie eine Verfügung erlassen, die Fragen des Datenschutzes betrifft.

2 Führt der EDÖB gegen die gleiche Partei eine eigene Untersuchung durch, so koordinieren die beiden Behörden ihre Verfahren.