Art. 50 Befugnisse

1 Kommt das Bundesorgan oder die private Person den Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann der EDÖB im Rahmen der Untersuchung insbesondere Folgendes anordnen:

a. Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten, die für die Untersuchung erforderlich sind;

b. Zugang zu Räumlichkeiten und Anlagen;

c. Zeugeneinvernahmen;

d. Begutachtungen durch Sachverständige.

2 Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

3 Zum Vollzug der Massnahmen nach Absatz 1 kann der EDÖB andere Bundesbehörden sowie die kantonalen oder kommunalen Polizeiorgane beiziehen.