Art. 11 Verhaltenskodizes
1 Berufs‑, Branchen- und Wirtschaftsverbände, die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sowie Bundesorgane können dem EDÖB Verhaltenskodizes vorlegen.
2 Dieser nimmt zu den Verhaltenskodizes Stellung und veröffentlicht seine Stellungnahmen.