§ 15. Medien
1 Das öffentliche Organ nimmt bei seiner Informationstätigkeit nach Möglichkeit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Medien.
2 Es kann die Akkreditierung von Medienschaffenden vorsehen.
1 Das öffentliche Organ nimmt bei seiner Informationstätigkeit nach Möglichkeit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Medien.
2 Es kann die Akkreditierung von Medienschaffenden vorsehen.