§ 13. Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und Qualitätssicherung

1 Das öffentliche Organ stellt die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen insbesondere durch Organisationsvorschriften sicher.

2 Es kann zur Sicherstellung der Qualität der Informationsbearbeitung seine Verfahren, seine Organisation und seine technischen Einrichtungen durch eine unabhängige und anerkannte Stelle prüfen und bewerten lassen.

3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.