§ 12. Information über die Beschaffung

1 Das öffentliche Organ informiert die betroffenen Personen über die Beschaffung von Personendaten. Dies gilt auch für die Beschaffung bei Dritten.

2 Die Information enthält Angaben über

a. das verantwortliche öffentliche Organ,

b. die beschafften Daten oder deren Kategorien,

c. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Bearbeitung,

d. die Datenempfänger oder die Kategorien der Datenempfänger, falls die Daten Dritten bekannt gegeben werden,

e. die Rechte der betroffenen Person.

3 Die Informationspflicht entfällt,

a. wenn die betroffene Person bereits über die Angaben gemäss Abs. 2 verfügt,

b. wenn die Beschaffung der Personendaten gesetzlich vorgesehen ist,

c. wenn die Information nicht möglich ist oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde,

d. in den Fällen gemäss § 23.