§ 12 a. Meldepflicht

1 Das verantwortliche öffentliche Organ meldet der oder dem Beauftragten für den Datenschutz unverzüglich die unbefugte Bearbeitung oder den Verlust von Personendaten, wenn die Grundrechte der betroffenen Person gefährdet sind.

2 Es informiert die betroffene Person, wenn die Umstände es erfordern oder die oder der Beauftragte für den Datenschutz es verlangt.

3 Es kann die Information der betroffenen Person ganz oder teilweise einschränken, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.