§ 11. Vermeidung des Personenbezugs
1 Das öffentliche Organ gestaltet Datenbearbeitungssysteme und -programme so, dass möglichst wenig Personendaten anfallen, die zur Aufgabenerfüllung nicht notwendig sind.
2 Es löscht, anonymisiert oder pseudonymisiert solche Personendaten, sobald und soweit dies möglich ist.