§ 10. Datenschutz- Folgenabschätzung und Vorabkontrolle

1 Das öffentliche Organ bewertet bei einer beabsichtigten Bearbeitung von Personendaten deren Risiken für die Grundrechte der betroffenen Personen (Datenschutz-Folgenabschätzung).

2 Es unterbreitet eine beabsichtigte Bearbeitung von Personendaten mit besonderen Risiken für die Grundrechte der betroffenen Personen vorab der oder dem Beauftragten für den Datenschutz zur Prüfung (Vorabkontrolle).